Sodann könnte bei nur gerade zwei isolierten Fällen von Vornherein nicht von einer ständigen Praxis gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichtes 1C_186/2020 vom 17. August 2020 Erw. 4.2 f.). Und schliesslich würde der Vorinstanz mit diesem Entscheid auch klargemacht, dass in einem solchen Fall ihre Praxis falsch und zu ändern wäre. 6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Baubewilligung des Werbepylons in der sonderbaurechtlichen Verkehrs- und Fussgängerfläche nicht bestätigt werden kann.