Der Umstand allein, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. So legt die Rekursgegnerin denn auch nicht dar, dass die Baubehörde Werbeanlagen in ihrem Hoheitsgebiet in ständiger Praxis vom Gesetz abweichend bewillige und zudem zu erkennen gebe, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Sodann könnte bei nur gerade zwei isolierten Fällen von Vornherein nicht von einer ständigen Praxis gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichtes 1C_186/2020 vom 17. August 2020 Erw.