6.4 Soweit die Rekursgegnerin in der Verweigerung des Werbepylons eine Ungleichbehandlung sieht, sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Demnach geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand allein, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden.