Rein finanzielle Erwägungen wie hier genügen für die Annahme einer Ausnahmesituation jedoch genauso wenig (HEER, a.a.O., N 736) wie der Umstand, dass der Werbepylon der Rekurrentin wohl ebenfalls nicht hätte bewilligt werden dürfen, da der Überbauungsplan D.___ in jenem Bereich ebenfalls keinen Baubereich, sondern lediglich Flächen für Fussgänger, Grünflächen und hochstämmige Bäume vorsieht.