Ebenso wenig zu überzeugen vermag ihr Vorbringen, dass die säulenförmig aufragende Werbeanlage am vorgesehenen Standort allein schon aus Wettbewerbsgründen nötig sei, weil die Rekurrentin auf dem Nachbargrundstück ebenfalls eine solche habe im Strassenabstand aufstellen dürfen. Aus wirtschaftlichen Gründen liesse sich eine Ausnahmebewilligung höchstens rechtfertigen, wenn ein Unternehmen ohne eine solche Bewilligung in Frage gestellt oder zumindest ernsthaft gefährdet wäre. Rein finanzielle Erwägungen wie hier genügen für die Annahme einer Ausnahmesituation jedoch genauso wenig (HEER, a.a.