Daran ändert auch nichts, dass der Vorplatz wegen den beibehaltenen Stufen ohnehin nicht für die Zulieferung benützt werden kann und die Fussgänger auch um den Pylon herumgehen können, wie die Rekursgegnerin vorbringen lässt. Ebenso wenig zu überzeugen vermag ihr Vorbringen, dass die säulenförmig aufragende Werbeanlage am vorgesehenen Standort allein schon aus Wettbewerbsgründen nötig sei, weil die Rekurrentin auf dem Nachbargrundstück ebenfalls eine solche habe im Strassenabstand aufstellen dürfen.