Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 14/20 Bewilligung eine Ausnahmesituation vorliegen, was vorliegend nicht geltend gemacht wird und auch sonst nicht erkennbar ist. Daran ändert auch nichts, dass der Vorplatz wegen den beibehaltenen Stufen ohnehin nicht für die Zulieferung benützt werden kann und die Fussgänger auch um den Pylon herumgehen können, wie die Rekursgegnerin vorbringen lässt.