Die für die Abweichung nötige Interessenabwägung hat der Kanton bereits im Rahmen seiner Genehmigungsverfügung zum Überbauungsplan D.___ gemacht. Der geplante Werbepylon soll vorliegend aber nicht bloss im strassenrechtlichen Strassenabstand, sondern zusätzlich ausserhalb des sondernutzungsrechtlichen Baubereichs im Verkehrs- und Fussgängerbereich zu stehen kommen. Vor einer ausnahmsweisen Bewilligung des Strasseninspektorats wäre somit von der Baubehörde vorab zu prüfen gewesen, ob auch vom Überbauungsplan ausnahmsweise abgewichen werden kann. Allerdings müsste für eine solche ausnahmsweise