6.3 Kommt der Neubau wie hier gegenüber der Kantonsstrasse innerhalb eines mit Markierungslinien ausgeschiedenen Baubereichs zu liegen, ist nach dem Gesagten keine Ausnahmebewilligung des Kantons nötig, wenn dadurch der strassenrechtliche Strassenabstand unterschritten wird; die sondernutzungsrechtlichen Markierungslinien gehen in diesem Fall dem Strassenabstand vor. Die für die Abweichung nötige Interessenabwägung hat der Kanton bereits im Rahmen seiner Genehmigungsverfügung zum Überbauungsplan D.___ gemacht.