12 Abs. 1 besV von jeglichem Motorfahrzeugverkehr freizuhalten. Vorbehalten bleiben die im Plan bezeichneten gemischten Verkehrs- und Fussgängerbereiche. Die Aussenraummöblierung und die Beleuchtung haben nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen (Art. 21 Satz 3 besV).