6.2 Der Sondernutzungsplan D.___ sieht auf dem Baugrundstück den Baubereich B4 vor. Zu den Baulinien (richtig: Markierungslinien) führt Art. 7 besV aus, dass ausserhalb der Erdgeschossbaulinie Abstützungen zulässig sind. Im Baubereich B4 legt der Plan zudem gegenüber der Kantonsstrasse für das Erdgeschoss und für die Oberund Untergeschosse separate Markierungslinien fest, was zur Folge hat, dass das Erdgeschoss zu Gunsten eines Fussgängerbereichs zurückspringen muss. Der vorgelagerte Bereich bis zur Kantonsstrasse ist als Verkehrsfläche und Fussgängerbereich ausgeschieden. Die Fussgängerbereiche sind nach Art. 12 Abs. 1 besV von jeglichem Motorfahrzeugverkehr freizuhalten.