6.1 Sondernutzungspläne haben den Zweck, die im Rahmennutzungsplan enthaltene planungs- und baurechtliche Grundordnung in bestimmen Teilräumen zu ergänzen, weiter zu verfeinern oder – im zulässigen Rahmen – abzuändern (B. DEILLON, in Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, a.a.O., Art. 23 N 1). Der Sondernutzungsplan D.___ legt mit Markierungslinien gemäss Art. 24bis BauG Baubereiche fest, in welchen die Lage und die höchstzulässige horizontale Ausdehnung von Bauten und Anlagen festgelegt werden. Sie gehen unter Vorbehalt einer anderen Regelung im Überbauungsplan allen anderen Abstandsvorschriften vor (Art. 24bis Abs. 2 BauG).