Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 13/20 6. Die Rekurrentin rügt die Ausnahmebewilligung des Strasseninspektorats für die Unterschreitung des Strassenabstands. Weiter macht sie geltend, dass der Werbepylon auch den Sondernutzungsplan D.___ verletze.