Mithin ist die von der Rekurrentin selbst errechnete Fläche von 152,96 m2 von vornherein nicht relevant. Auf dem Dachgeschoss befinden sich entgegen der Behauptung der Rekurrentin keine anrechenbaren Flächen, zumal es sich beim "verasonn dachausstieg" gemäss Grundriss- und Schnittplan 1:100 lediglich um einen Deckel über dem Treppenaufgang handelt, der bei Benützung der Dachterrasse geöffnet werden muss. Der "vorraum" vor dem Lift ist nicht umschlossen und somit für die Ausnützungsberechnung unbeachtlich. Dementsprechend ist auch die Treppe zum Dachgeschoss nicht anzurechnen.