Dazu kommt, dass sie im Grundriss- und Schnittplan lediglich die Flächen "gewerbe", "aufenth./gard.", "wc iv" und "vorraum" zusammengezählt hat, die "treppe" und den dazugehörenden "vorraum" aber unberücksichtigt lässt, obwohl dieser, wie es im Baugesuch gemäss "bgf nach sia 416" richtig erfolgt ist, nach Art. 61 Abs. 2 BauG ebenfalls für die Ausnützungszifferberechnung zu berücksichtigen ist. Mithin ist die von der Rekurrentin selbst errechnete Fläche von 152,96 m2 von vornherein nicht relevant.