Dabei übersieht die Rekurrentin aber, dass der Grundriss- und Schnittplan nicht die für die Ausnützungsziffer relevanten Flächen, sondern die gesamte Grundrissfläche ausweist, weshalb sich ein Vergleich zwischen den beiden Plänen von vornherein nicht anbietet. Dazu kommt, dass sie im Grundriss- und Schnittplan lediglich die Flächen "gewerbe", "aufenth./gard.", "wc iv" und "vorraum" zusammengezählt hat, die "treppe" und den dazugehörenden "vorraum" aber unberücksichtigt lässt, obwohl dieser, wie es im Baugesuch gemäss "bgf nach sia 416" richtig erfolgt ist, nach Art. 61 Abs. 2 BauG ebenfalls für die Ausnützungszifferberechnung zu berücksichtigen ist.