5.4 Die Rekurrentin vergleicht die Berechnung nach Art. 61 BauG gemäss "bgf nach sia 416" vom 10. August 2016 mit den Flächenangaben gemäss Plan "grundriss+schnitt 1:100" vom 14. März 2016. Nach diesem Plan weise das Erdgeschoss eine Fläche von 152,96 m2 statt 148,89 m2 gemäss Bruttogeschossflächenberechnung aus. Dabei übersieht die Rekurrentin aber, dass der Grundriss- und Schnittplan nicht die für die Ausnützungsziffer relevanten Flächen, sondern die gesamte Grundrissfläche ausweist, weshalb sich ein Vergleich zwischen den beiden Plänen von vornherein nicht anbietet.