Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 12/20 Die Rekurrentin stört sich nun daran, dass die Gesuchsunterlagen verschiedene Flächenmasse ausweisen würden, woraus ein Unterschied von 4 m2 resultiere. Weiter werde der Aufgang zur Dachterrasse nicht angerechnet, obwohl sich dort ein anrechenbarer Vorraum mit einer anrechenbaren Fläche befinde. Damit werde die insgesamt zulässige Fläche überschritten.