4.5 Nach dem Gesagten kann der fehlende Baustelleninstallationsplan im vorliegenden Fall nicht erst nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens nachgereicht werden. Die Baubewilligung ist deshalb schon aus diesem Grund aufzuheben. 5. Die Rekurrentin macht eine Überschreitung der zulässigen Ausnützungsziffer geltend.