4.4 Der nachgereichte Baustelleninstallationsplan sieht aber den Einbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor, wofür nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d des Strassengesetzes (sGS 732.1) eine Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist. Aus diesem Grund besteht – wie bei einer zusätzlich nötigen Konzession – ein Koordinationsbedarf, weshalb deren Fehlen nicht erst im Rekursverfahrens geheilt werden kann. Daran ändert nichts, dass der Rekursgegnerin offenbar eine entsprechende Bewilligung (mündlich) in Aussicht gestellt worden ist.