regelt, dass ein nachbarliches Grundstück vorbehältlich öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Benützung des öffentlichen Grunds betreten und vorübergehend benutzt werden kann, soweit die Inanspruchnahme für Erstellung, Änderung oder der Unterhalt von Bauten, Anlagen, Ausrüstungen und Aus-