4.3 Die Baubehörde hat die Abbruch- und Baubewilligung unter der Auflage erteilt, dass der Baustelleninstallationsplan und das Baustellenverkehrskonzept vor Baubeginn eingereicht und "genehmigt" werde. Soweit für den Abbruch und die Errichtung oder Änderung eines Baus das Nachbargrundstück der Rekurrentin in Anspruch genommen werden muss, ist dafür der Zivilrichter zuständig. Art. 112bis Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1; abgekürzt EGZGB) regelt, dass ein nachbarliches Grundstück vorbehältlich öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Benützung des öffentlichen Grunds betreten und vorübergehend benutzt werden kann,