Mithin ist klar, dass das Nachbargrundstück der Rekurrentin und vermutungsweise auch die Gemeindestrasse während der Bauphase beansprucht werden müssen. Das am 18. Januar 2018 nachgereichte Baustelleninstallations- und Baustellenverkehrskonzept sieht denn auch einen "zumutbaren Miteinbezug der Nachbargrundstücke auf Basis des Hammerschlagsrechts" vor, und zwar sowohl des Grundstücks Nr. 002 als auch der Strassenparzelle.