4.2 Vorliegend belegen sowohl der Alt- wie auch der Neubau praktisch das gesamte Baugrundstück. Dieses ist auf zwei Seiten vom Grundstück der Rekurrentin und auf den beiden anderen Seiten von öffentlichen Strassen umgeben. Bezüglich der Kantonsstrasse hat das Strasseninspektorat verfügt, dass diese für die Bauarbeiten nicht beansprucht werden dürfe. Mithin ist klar, dass das Nachbargrundstück der Rekurrentin und vermutungsweise auch die Gemeindestrasse während der Bauphase beansprucht werden müssen.