4.1 Sowohl das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen, wie auch der Abbruch von Bauten bedarf einer Bewilligung (Art. 78 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 BauG). Die Bewilligungserfordernis für den Abbruch dient insbesondere dazu, dass die Bewilligungsbehörde die aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Behinderungen und Belästigungen der Nachbarschaft notwendigen Anordnungen treffen und den Abbruch oder die Beeinträchtigung schützenswerter oder erhaltenswerter Objekte verhindern kann (MÖHR, a.a.O., Art. 136 N 9 mit Verweis auf ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern N 27 zu Art. 1a BE-BauG).