Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 10/20 auf Grund der Pläne, die einer allenfalls falschen Visierung ohnehin vorgehen, abschliessend beantwortet werden kann. Davon abgesehen rügt die Rekurrentin nicht, dass der Neubau und der Werbepylon während der Auflagefrist gemäss Art. 81 BauG nicht ordnungsgemäss visiert gewesen seien. Insofern wurde mit der eigenmächtigen Entfernung der Visiere lediglich eine Ordnungsvorschrift verletzt, was allein noch kein Grund ist, die erteilte Baubewilligung aufzuheben.