Ohnehin nicht umstritten ist die Einordnung des Neubaus und dessen Höhe. Der Augenschein konnte somit dennoch durchgeführt werden, weil die Rechtmässigkeit der vertikalen Ausdehnungen des Neubaus und die massgeblichen Sichtzonen sowie deren allfällige Beeinträchtigung, soweit diese umstritten sind, abschliessend auf Grund der Pläne beurteilt werden können. Auch für die umstrittene Frage, ob für die Erteilung der erteilten Ausnahmebewilligung im Strassenabstand die dafür nötigen besonderen Verhältnisse vorliegen, sind die Visiere bzw. ist eine allfällige kleinere Abweichung der nachgestellten Visiere ebenfalls nicht entscheidend, weil diese ebenfalls