3.1 Die Aussteckung und Profilierung von Bauten und Anlagen haben zum Zweck, das Bauvorhaben zu veranschaulichen als Ergänzung zu den Baugesuchsunterlagen. Die Visierung soll vor allem Nachbarn, Passanten oder Dritte auf ein geplantes Bauvorhaben aufmerksam machen. Den Visieren kommt somit in erster Linie eine Publizitätswirkung zu. Die Visiere dürfen grundsätzlich erst nach rechtskräftigem Entscheid über das Baugesuch entfernt werden. Eine vorzeitige Entfernung ist hingegen möglich, sofern die Baubewilligungsbehörde dem zustimmt. Wurden die Visiere ohne deren Zustimmung entfernt, kann die Behörde die Wiederherstellung anordnen (M. MÖHR in: Bereuter/Frei/