173 Abs. 2 PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 5. September 2016. Mithin sind vorliegend somit grundsätzlich weiterhin das Baugesetz und das kommunale Baureglement anwendbar. 3. Die Rekurrentin rügt, dass die Visiere vorzeitig und insbesondere vor dem Rekursaugenschein entfernt und nicht wieder aufgestellt worden seien.