Des Weiteren hält die Rekursgegnerin an ihrem Rechtsstandpunkt fest. Für den Fall, dass die Rekursinstanz in Bezug auf den Reklamepylon und den Containerstandort anderer Meinung sei, wäre nicht die Baubewilligung als Ganzes aufzuheben, sondern mit einer entsprechenden Auflage zu ergänzen. E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen