Dieses Urteil ist am 9. April 2019 in Rechtskraft erwachsen. Aus der Kurzbegründung geht hervor, dass das Kurzprotokoll des Baudepartementes vom 4. Mai 1994 kein Erwerbstitel für eine Dienstbarkeit darstelle und auch sonst keine privatrechtlichen Verpflichtungen enthalte. Auch die bereits am 23. Mai 2008 geschlossene Vereinbarung begründe keine Pflicht zur Freihaltung eines Fussgängerbereichs. Privatrechtlich sei auch kein Strassenabstand von 4,8 m vereinbart worden. Des Weiteren hält die Rekursgegnerin an ihrem Rechtsstandpunkt fest.