e) Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 lässt die Rekursgegnerin die Bewilligung vom 26. Oktober 2000 nachreichen, mit welcher der heutige Vorplatz bewilligt worden ist. Dieser Platz sei als reiner Fussgängerbereich gestaltet, der so auch mit dem Neubau belassen werde. Der ohnehin nicht befahrbare Bereich bleibe auch weiterhin für die Fussgänger nutzbar, auch wenn hier ein Pylon aufgestellt werde. Die Containerplätze seien weder im Einspracheverfahren noch in der Rekursbegründung beanstandet worden, womit darauf nicht weiter einzugehen sei. Diese seien zu Recht als Erschliessungsanlagen bewilligt worden.