d) Die Rekurrentin lässt am 26. Februar 2019 erneut rügen, dass das Bauvorhaben am Augenschein nicht mehr visiert gewesen sei. Sodann verweist sie auf Unterlagen des Überbauungsplans D.___, wonach der gemischte Verkehrs- und Fussgängerbereich einzig den Anlieferfahrzeugen diene und ansonsten vor jeglicher Behinderung freizuhalten sei.