cc) Die Rekurrentin lässt rügen, dass die Visierung unrechtmässig entfernt worden sei und dass die Containeranlagen ausserhalb des sonderbaurechtlichen Baubereichs erstellt werden sollten, der aber lediglich als Kundenparkplätze genutzt werden dürfe. Das Abbruchobjekt belege praktisch das gesamte Baugrundstück und werde von zwei Strassen und ihrem Grundstück begrenzt. Somit sei es gar nicht möglich, das Gebäude abzubrechen, ohne ihr Grundstück dafür zu beanspruchen.