Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 7/20 aa) Die Verkehrsfachleute bestätigen vor Ort, dass die Erschliessung und Sichtzonen sowohl für den Fernverkehr wie auch für die privaten Ausfahrten in Ordnung seien. Der Werbepylon könne aus strassenrechtlicher Sicht bewilligt werden, wenn er einen Abstand zur Strasse von 0,5 m aufweise.