Unberücksichtigt gelassen habe das Strasseninspektorat auch den Umschlagplatz auf der D.___-Strasse und die damit zusammenhängende Anlieferungssituation. Der Werbepylon sei entgegen der Einschätzung des Tiefbauamtes ein Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer, die von der D.___- Strasse in die E.___-Strasse einbiegen wollten. Der Pylon widerspreche sodann dem Sondernutzungsplan. D. a) Das Baudepartement führte am 9. Mai 2017 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie je eines Vertreters des Strasseninspektorats und der Kantonspolizei, Abteilung Verkehrstechnik, einen Augenschein durch.