e) Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 nimmt die Rekurrentin zum Amtsbericht Stellung und verdeutlicht nochmals, dass die nötige Ausnahmebewilligung für den Neubau fehle, weil auch dieser den gesetzlichen Strassenabstand nicht einhalte. Die erforderlichen Sichtweiten seien zwar eingezeichnet, aber nicht wie vom Tiefbauamt ausgeführt vom Gehwegrand, sondern ab dem Grenzverlauf des projektierten Verlaufs der E.___ Strasse gemessen. Unberücksichtigt gelassen habe das Strasseninspektorat auch den Umschlagplatz auf der D.___-Strasse und die damit zusammenhängende Anlieferungssituation.