Anders als ihr eigener stelle der Pylon der Rekursgegnerin ein Sicherheitsrisiko dar, indem er die Sicht der Verkehrsteilnehmer auf die Strasse verdecke. Die vorgesehenen Abbrucharbeiten würden ihr Grundstück beeinträchtigen, weshalb es unerlässlich sei, dass sie sich vor Erteilung der Abbrucharbeiten dazu äussern könne.