c) Am 5. Dezember 2016 nimmt die Rekurrentin zur Vernehmlassung der Rekursgegnerin Stellung und weist auf zwei unterschiedliche Pläne hin, woraus sich eine Differenz der anrechenbaren Fläche von 4 m2 ergebe. Der Umstand allein, dass die Baubehörde auf dem rekurrentischen Grundstück ebenfalls einen Pylon im Strassenabstand bewilligt habe, verschaffe der Rekursgegnerin kein Gegenrecht. Anders als ihr eigener stelle der Pylon der Rekursgegnerin ein Sicherheitsrisiko dar, indem er die Sicht der Verkehrsteilnehmer auf die Strasse verdecke.