Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 6/20 Ausnützungsziffer damit eingehalten werde. Bezüglich des gerügten Strassenabstands sei darauf hinzuweisen, dass die sonderbaurechtlichen Baulinien den baureglementarischen und strassengesetzlichen Bestimmungen vorgingen. Mit Ausnahme für den Werbepylon wäre somit die erteilte kantonale Ausnahmebewilligung unnötig. Der Pylon habe ohne weiteres ausnahmsweise bewilligt werden können. Im Rahmen des Abbruchgesuchs sei nur der Endzustand zu prüfen, nicht der Hergang. Gleichwohl enthalte das Abbruchgesuch auch genügend Angaben zum Abbruchvorgang.