Weiter seien die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Unterschreitung des Strassenabstands nicht gegeben. Für den Werbepylon fehle die Ausnahmebewilligung im Strassenabstand, für die Aussenreklamen fehle das dafür nötige Konzept. C. a) Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 9. November 2016 auf einen Antrag und eine Vernehmlassung.