Bevor die entsprechenden Bewilligungen erteilt werden könnten, müsse der Rekurrentin deshalb das rechtliche Gehör gewährt und Gelegenheit zur Stellungnahme zum entsprechenden Verkehrs- und Entsorgungskonzept gewährt werden. Da das Abbruch- und Baugesuch in diesen Punkten unvollständig sei, müsse es wegen Unvollständigkeit abgewiesen werden. Beim Neubau sei auf Grund unterschiedlicher Pläne unklar, wie gross die anrechenbaren Flächen seien bzw. diese seien ohnehin falsch, weil der Aufgang zum Dach ebenfalls anzurechnen sei. Weiter seien die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Unterschreitung des Strassenabstands nicht gegeben.