Zur Begründung wird geltend gemacht, die Abbrucharbeiten seien nicht möglich, ohne dass das rekurrentische Grundstück Nr. 002 dafür einbezogen werde. Auch sei nicht klar, wie die angrenzenden Strassen davon betroffen seien. Feststehe einzig, dass ihr Grundstück und die Strassen für die Abbrucharbeiten einbezogen werden müssten. Das Gleiche gelte für die Arbeiten am geplanten Neubau. Bevor die entsprechenden Bewilligungen erteilt werden könnten, müsse der Rekurrentin deshalb das rechtliche Gehör gewährt und Gelegenheit zur Stellungnahme zum entsprechenden Verkehrs- und Entsorgungskonzept gewährt werden.