7. Der öffentliche Grund der Kantonsstrasse Nr. 1 darf für die Bauarbeiten nicht beansprucht werden. Allfällige Schäden an den Strassenanlagen werden zulasten der Bauherrschaft behoben. 8. Der Kanton lehnt jede Haftung für Schäden an den bewilligten Bauten und Anlagen ab, welche aus dem Bau, Bestand, Betrieb und Unterhalt der Kantonsstrasse Nr. 1 entstehen können.