5. Im Fall von kantonalen Strassenbauvorhaben im Bereich der bewilligten Reklameanlage hat die Bewilligungsnehmerin die Reklameanlage auf eigene Kosten Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 4/20 den neuen Verhältnissen anzupassen oder zu entfernen. 6. Massgebend für die Bauausführung ist der Situationsplan 1:500 vom 7. Oktober 2015 und der Plan Sichtweiten und Pylon 1:200, Plan Nr. 931 vom 13. August 2015. Diese Pläne sind integrierende Bestandteile dieser Bewilligung.