Die Sichtzone wird nach Eröffnung dieser Verfügung und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist auf Kosten des Eigentümers des Grundstücks Nr. 001 als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne von Art. 102 Abs. 2 StrG auf den Grundstücken Nrn. 001 und 3360, Grundbuch Z.___, wie folgt angemeldet: "Verfügung betreffend Sichtzone". 4. Der Abstand des Neubaus zur Eigentumsgrenze der Kantonsstrasse Nr. 1 hat mindestens 3,5 m, der Abstand der Reklameanlage hat mindestens 0,5 m zu betragen.