2. Die Sichtzone nach SN 640 273a bei der Ausfahrt auf die Kantonsstrasse ist von allen Hindernissen freizuhalten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Motorrad verdecken können. Bepflanzungen oder Bauten innerhalb der Sichtzonen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht übersteigen. 3. Die im Plan Sichtweiten und Pylon 1:200 vom 13. August 2015 blau markierten Flächen auf den Grundstücken Nrn. 001 und 3360 gelten im Sinne von Art. 101 Abs. 2 StrG als Sichtzone. Der Bereich ist aus Gründen der Verkehrssicherheit dauernd für die freie Sicht offen zu halten.