Einspracheentscheid: 1. Die öffentlich-rechtliche Einsprache der A.___ wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen. 2. Soweit die Einsprache darüber hinaus privatrechtlichen Charakter hat, wird der Einsprecherin gestützt auf Art. 84 Abs. 3 BauG zur Einleitung des Verfahrens auf den Zivilrechtsweg eine Frist von 14 Tagen ab Eröffnung dieses Entscheids gesetzt. Verstreicht diese Frist ungenutzt, fällt die privatrechtliche Einsprache dahin. 3. Die Einsprecherin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.–.