BDE 2020 Nr. 106 Art. 21 Abs. 1 Bst. d StrG. Sieht ein Baustelleninstallationsplan für den Abbruch und den Neubau den Einbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor, wofür nach dem Strassengesetz eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist, besteht ein Koordinationsbedarf mit den Abbruch- und Baubewilligungen. Die fehlende Koordination kann nicht erst im Rekursverfahren nachgeholt und geheilt werden, vielmehr sind die Abbruch- und Baubewilligungen aufzuheben und das Verfahren zur koordinierten Bewilligung an die Baubehörde zurückzuweisen. BDE 2020 Nr. 106 finden Sie im angehängten PDF-Dokument