{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_16-5641---16-5642---_2020-11-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=174&type=1563347022&cHash=089a4c7608e8f79b6d398825d9666384", "Checksum": "2985c8b7bc2ae1ad32df7f6705d10434"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:22:04", "Checksum": "03a44b4822cd8afd9c66b6489ffecd4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673\n\n7.3.1 Die Baubewilligung kann nach Art. 87 Abs. 2 BauG mit einschränkenden Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Mit ei-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 16/20\nner Auflage zur Baubewilligung können Hindernisse von untergeordneter Bedeutung beseitigt werden. Die Einhaltung grundlegender Baurechtsnormen dagegen ist in einem einzigen und einheitlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Nur die Regelung von Nebenpunkten,\ndie für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind, können in ein späteres Verfahren\nverwiesen werden (HEER, a.a.O, N 869; VerwGE B 2013/28 vom\n12. Februar 2014 Erw. 4.3).\n\n7.3.2 Vorliegend verlangt Art. 8 Abs. 4 des Baureglements der Politischen Gemeinde Z.___ vom 6. Juli 2009, dass bei gewerblichen Bauten und Mehrfamilienhäusern Abstellflächen für die Abfallentsorgung\nmit Anstoss an eine öffentliche Strasse erstellt werden. Mithin kann\nder Containerunterstand nicht einfach mit einer Auflage weggeboten\nwerden. Es ist vielmehr nötig, dass dieser innerhalb des sonderbaurechtlichen Baubereichs errichtet wird. Da dieses aber praktisch vollständig überbaut werden soll und es an der Bauherrin ist, ihr Bauvorhaben entsprechend anzupassen, wäre das Bauprojekt wenigstens\nmit einem Korrekturgesuch anzupassen, wozu der Rekursgegnerin im\nRekursverfahren Gelegenheit gegeben wurde, was diese aber ausdrücklich abgelehnt hat. Folglich muss der ausserhalb des Baubereichs geplante Containerunterstand dazu führen, dass die Baubewilligung insgesamt aufgehoben werden muss.\n\n8.\nDie Rekurrentin rügt schliesslich das fehlende Werbekonzept.\n\n8.1 Art. 10 Abs. 3 besV verlangt insbesondere für den Baubereich\nB4, dass Aussenreklamen nach einem einheitlichen Konzept angebracht werden. Die Rekursgegnerin bringt vor, die beiden konkreten\nWerbungen an der östlichen Hauswand mit der Aufschrift \"C.___\" bzw.\nder Werbepylon mit der Aufschrift \"F.___\" und \"C.___\" seien selbst das\nWerbekonzept für das entsprechende Gebiet. Wenn eine Werbung geändert werden müsse, werde ein neues Reklamegesuch eingereicht,\nworauf der Stadtrat zu prüfen habe, ob dieses einem einheitlichen\nKonzept entspreche.\n\n8.2 Da der Werbepylon am vorgesehenen Standort aus den vorgenannten Gründen nicht bewilligungsfähig ist, verbleibt für das vorliegende Gesuch bloss noch die Werbefläche an der östlichen Hauswand, weshalb beim vorliegenden Gesuch von vornherein von keinem\nKonzept für den gesamten Baubereich B4 gesprochen werden kann.\nDazu kommt, dass ein Werbekonzept per Definition nicht einfach den\nStand der aktuell vorhandenen oder unmittelbar nachgesuchten Werbemassnahmen an einer Liegenschaft wiedergibt, sondern zusätzlich\nzur aktuell vorgesehenen Reklamemassnahme auch ein Gesamtkonzept für die gesamte Liegenschaft bzw. vorliegend für den ganzen\nBaubereich B4 festlegt, das auch für künftige Werbungen im Baubereich den Rahmen festlegt. Konkret heisst das, dass mit einem Werbekonzept aufgezeigt werden muss, wie und wo jetzt und künftig al-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 17/20\nlenfalls auch weitere Unternehmen und Geschäfte im geplanten Neubau beworben werden können. Dies gilt insbesondere auch für den\nvorliegend ebenfalls geplanten Gastronomiebetrieb, der bis jetzt bloss\nam freistehenden Pylon beworben werden sollte.\n\n8.3 Nach dem Gesagten fehlt für das Gebiet B4 das nach Art. 10\nAbs. 3 besV notwendige Reklamekonzept, weshalb die Bewilligung für\ndie Reklamen des Geschäfts \"C.___\" und des Restaurationsbetriebs\n\"F.___\" aufzuheben ist.\n\n9.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Abbruch- und Baubewilligung\nsowie der Einspracheentscheid aufzuheben sind, weil die Gesuche\nnicht mit der nötigen Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch koordiniert worden sind und das Baugesuch Bestimmungen\ndes geltenden Überbauungsplans D.___ verletzt. Die kantonale Ausnahmebewilligung des Tiefbauamtes für die Unterschreitung des\nStrassenabstands wird mit der Aufhebung der Baubewilligung hinfällig,\nweshalb der entsprechende Rekurs gegenstandslos wird. Somit erweisen sich die Rekurse hinsichtlich der Abbruch- und Baubewilligung,\ndes Einspracheentscheids und der Ausnahmebewilligung als begründet, weshalb sie gutzuheissen sind, soweit sie durch die Gutheissung\nder Rekurse nicht gegenstandslos geworden sind.\n\n10.\n10.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr für die vier Rekursverfahren beträgt\nFr. 4'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens\nentsprechend hat die Rekursgegnerin die amtlichen Kosten zu\nbezahlen (Art. 96bis VRP).\n\n10.2 Die von der Rekurrentin am 18. Oktober 2016 geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 2'500.– sind zurückzuerstatten.\n\n11.\nDie Rekurrentin und die Rekursgegnerin stellen je ein Begehren um\nErsatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n11.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n11.2 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren\nzudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot,\n\n"}